Allgemeine Bedingungen

Alle von ORES berechneten Tarife unterliegen gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen.

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Fragen zu den allgemeinen Zahlungsbedingungen?

  1. Allgemeine Bestimmungen

Unbeschadet der für den Rechnungsgegenstand geltenden gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen gelten die nachstehenden Bedingungen für alle Rechnungen, die von ORES im Auftrag und auf Rechnung des Netzbetreibers ausgestellt werden.

  1. Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind innerhalb der in der Rechnung angegebenen Frist zu begleichen. Falls keine Frist angegeben ist, muss die Rechnung innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Rechnung beglichen werden. Für alle bis zum Fälligkeitsdatum nicht beglichenen Beträge kann von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung ein Verzugszins von einem Prozent pro Monat erhoben werden. Bei Nichtbezahlung einer Rechnung bei Fälligkeit gehen die Kosten für Mahnung, Inverzugsetzung und Inkasso zu Ihren Lasten.

  1. Zuständiger Gerichtsstand

Im Falle einer Anfechtung sind ausschließlich die Gerichte am Sitz des  des Gas- und/oder Stromnetzbetreibers zuständig.

Besondere Bedingungen

Gesetzliche Fristen im Strombereich

  • Frist für den Niederspannungsanschluss von Haushaltsabnehmern: 30 Kalendertage
  • Frist für den Niederspannungsanschluss anderer Kunden: im Preisangebot von ORES angegebene Frist
  • Frist für den Hochspannungsanschluss: im Preisangebot von ORES angegebene Frist
  • Frist für die anderen Arbeiten: im Preisangebot von ORES angegebene Frist

Gesetzliche Fristen im Erdgasbereich

  • Frist für einen Standard- oder einfachen Anschluss: 30 Werktage
  • Frist für den Standard- oder einfachen Anschluss mit Straßenbau- oder Netzerweiterung: 60 Werktage
  • Frist für einen nicht einfachen Anschluss: im Preisangebot von ORES angegebene Frist

Die Frist wird ab dem Tag nach Erhalt der formellen Zustimmung oder der Zahlung der Beträge gemäß den Bedingungen des ORES-Preisangebots berechnet.

Die Frist beginnt erst, nachdem die verschiedenen erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen von den zuständigen Behörden eingeholt wurden.

Kann der Netzbetreiber die Arbeiten nicht ausführen, weil der Kunde die ihm obliegenden Vorbereitungsarbeiten nicht fertiggestellt hat, beginnt eine neue Anschlussfrist.

Die Frist wird in folgenden Fällen ausgesetzt:

  • Urlaub im Baugewerbe
  • Höhere Gewalt (z. B. starker Schneefall)