Fragen zu den allgemeinen Zahlungsbedingungen?

  1. Allgemeine Bestimmungen

Unbeschadet der gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen, die für jeden Rechnungsgegenstand Anwendung finden, gelten die nachstehenden Bedingungen für jede von ORES erstellte Rechnung, die im Auftrag und in Rechnung des Verteilernetzbetreibers handelt.

  1. Zahlung

Die Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung vermerkten Frist zahlbar und, mangels eines Vermerks, binnen 15 Tagen ab Rechnungseingang. Verzugszinsen in Höhe von einem Prozent pro Monat können auf jeden nicht fristgerecht bezahlten Betrag berechnet werden, und zwar von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung. Im Falle der nicht fristgerechten Zahlung einer Rechnung gehen die Kosten für Mahnung, Inverzugsetzung und Eintreibung zu Ihren Lasten.

  1. Gerichtsstand

Im Streitfalle sind die Gerichte am Sitz des Gesellschaftssitzes des Betreibers der Gas- und/oder Stromverteilernetze zuständig.

Besondere Bedingungen

Gesetzliche Fristen im Strombereich

  • Frist für den Niederspannungsanschluss bei Haushaltsabnehmern: 30 Kalendertage
  • Frist für den Niederspannungsanschluss bei den übrigen Abnehmern: siehe Fristangabe im Kostenvoranschlag von ORES
  • Frist für den Hochspannungsanschluss: siehe Fristangabe im Kostenvoranschlag von ORES
  • Frist für die übrigen Arbeiten: siehe Fristangabe im Kostenvoranschlag von ORES

Gesetzliche Fristen im Erdgasbereich

  • Frist für den Standardanschluss oder einfachen Anschluss: 30 Werktage
  • Frist für den Standardanschluss oder einfachen Anschluss mit Straßenbau- oder Netzausdehnung: 60 Werktage
  • Frist für den nicht-einfachen Anschluss: siehe Fristangabe im Angebot von ORES

Die Frist wird ab dem Tag nach Eingang der förmlichen Zustimmung oder der Zahlung der im Kostenvoranschlag von ORES angegebenen Beträge ermittelt. Sie beginnt erst, nachdem die verschiedenen erforderlichen Genehmigungen bei den zuständigen Behörden eingeholt wurden. Kann der VNB die Arbeiten nicht ausführen, weil der Kunde die ihm obliegenden Arbeiten nicht fertiggestellt hat, so wird eine neue Frist für den Anschluss festgelegt.

Die Frist wird darüber hinaus in folgenden Fällen aufgeschoben:

  • Bei Urlaubstagen im Bauwesen
  • In Fällen höherer Gewalt (beispielsweise bei starkem Schneefall)